AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ttUnited GmbH

Stand 29.03.2019

I. Anwendungsbereich

§ 1 Geltungssbereich

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (im Folgendem „AGB“ genannt) gelten für alle Vertragsleistungen der ttUnited GmbH, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main (im Folgenden als „ttUnited“ bezeichnet) für Unternehmer also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. ttUnited erbringt ihre Vertragsleistungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, selbst bei Kenntnis keine Anwendung, auch nicht in Teilen, es sei denn, die ttUnited hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Gegenstand der vorliegenden Geschäftsbedingungen sind die von ttUnited vertriebenen Softwareprogramme (auch als Dienste) einschließlich etwaiger Anwenderdokumentationen (Benutzerhandbücher), Produktbeschreibungen und sonstiger zugehöriger Materialien (im Folgenden zusammenfassend als „Software“ bezeichnet), Hardware sowie die von ttUnited im Zusammenhang mit der Software erbrachten Dienstleistungen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) ttUnited vertreibt Software und Hardware auf Dauer (Kauf), auf Zeit (Miete) und als Software as a Service (im Folgenden kurz:SaaS). Im Rahmen des SaaS verkauft ttUnited zeitlich und inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte (im Folgenden kurz: SaaSNutzungsrecht) für den Dienst auf ihrer Plattform.

  1. SaaSNutzungsrechte
    Der Kunde erwirbt im Rahmen von SaaS zeitlich und inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte. Über diese hat er Zugriff auf den Dienst der ttUnited der auf der Plattform der ttUnited bereitgestellt wird. Dabei wird unterschieden, ob der Kunde die Software als reinen Dienst über die Plattform der ttUnited nutzt (im Folgenden kurz: SaaSDienst) oder ob auch lokal Software bei ihm installiert wird, die die Nutzung der Plattform erst möglich macht (im Folgenden kurz: SaaSLokal).
  2. Dienst mit lokaler Installation
    Bei SaaSLokal erwirbt der Kunde mit dem SaaSNutzungsrecht Software und das Recht diese Software bei sich zu installieren. Die lokale Installation ist Teil des SaaSNutzungsrechts. Durch die Installation kann der Kunde auf die Plattform der ttUnited zugreifen. Der Zugriff auf die Plattform wird über einen Internetzugang ermöglicht. Der Kunde erhält hierfür die erforderlichen Zugangsdaten und kann so den Dienst der Plattform nutzen.
  3. Dienst ohne lokale Installation
    Bei SaaSDienst räumt ttUnited dem Kunden mit dem SaaSNutzungsrecht eine Nutzungsmöglichkeit des Dienstes über einen Internetzugang ein. Der Kunde erhält mit dem Nutzungsrecht die für die Dienstnutzung erforderlichen Zugangsdaten zu der Plattform der ttUnited.

II. Untersuchungspflichten, Eigentumsvorbehalt

§ 3 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde wird die ihm überlassene Hardware oder Software einschließlich etwaiger Dokumentationen und sonstiger Begleitmaterialien binnen acht (8) Werktagen nach Übergabe auf die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ware einschließlich der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen überprüfen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ttUnited innerhalb weiterer acht (8) Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. § 377 HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht (8) Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz (1) dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

(3) Die überlassene Software wurde in einem angemessenen Zeitraum vor Auslieferung an den Kunden mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. ttUnited erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat.

(4) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hard- bzw. Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt bei Hard-/Softwarekauf

(1) ttUnited behält sich das Eigentum an der dem Kunden auf Dauer überlassenen Hardware sowie Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die vereinbarten Nutzungsrechte an der Software werden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen. Es ist dem Auftraggeber gestattet, die Software und die gelieferte Hardware bereits vor der vollständigen Zahlung in dem vereinbarten Umfang zu nutzen soweit die Zahlung fristgerecht erfolgt.

(2) Die ttUnited ist berechtigt, bei Überlassung der Software einen auf 30 Tage beschränkten Lizenzschlüssel zu vergeben, verbunden mit der Zusage, nach Entrichtung aller bis zwei Wochen nach Überlassung der Software fällig werdenden Vergütungen den unbefristeten Lizenzschlüssel unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum sowie die bedingten Nutzungsrechte der ttUnited hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, die ttUnited unverzüglich telefonisch oder per Fax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.

(4) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder ein Herausgabe verlangen durch ttUnited und/oder die Entziehung bzw. der Verlust oder die Nichtverlängerung der bedingten Nutzungsrechte nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ttUnited teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(5) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder mit Herausgabeverlangen durch ttUnited und/oder durch die Entziehung bzw. den Verlust oder die Nichtverlängerung der bedingten Nutzungsrechtes erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software sowie das Recht zu deren Weitergabe an Dritte. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

(6) Tauscht ttUnited nach Eigentumsübergang oder gewährtem Nutzungsrecht zur Durchführung und Erfüllung eines Auftrags des Kunden Gegenstände und/oder Software aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen und/oder das Nutzungsrecht an der Software auf ttUnited und das Eigentum und/oder das Nutzungsrecht an der stattdessen gelieferten Software entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen an den stattdessen gelieferten Gegenständen auf den Kunden über.

III. Softwareüberlassung

§ 5 Arten und Wege der Softwareüberlassung

(1) Die Software wird dem Kunden auf Zeit (Miete) oder auf Dauer (Kauf) überlassen. Die für die Softwareüberlassung zu entrichtenden Entgelte bzw. die für die sonstigen Vertragsleistungen der ttUnited zu entrichtende Vergütung bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages jeweils aktuellen Preisliste der ttUnited, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Soweit die Software nicht in Form des SaaS-Dienstes gem. I. § 2 (1) a) i.V.m. IV. zur Verfügung gestellt wird, erfolgt die Softwareüberlassung – auch von Softwareupdates, Releasewechseln und anderen Softwareänderungen – durch Zurverfügungstellung eines Downloadlinks durch die ttUnited. Für das Ausführen ist allein der Kunde zuständig und verantwortlich.

§ 6 Softwareüberlassung auf Zeit

(1) Im Falle der Softwareüberlassung auf Zeit werden dem Kunden die gewährten Lizenzen für den Zeitraum des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt. Der Beginn und die Dauer des Mietverhältnisses bestimmen sich nach dem zwischen ttUnited und dem Kunden abgeschlossenen Überlassungsvertrag.

(2) Sofern eine pauschale monatliche Vergütung erfolgt und sich aus dem der Softwareüberlassung zugrunde liegenden Vertrag nichts anderes ergibt, läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalender-Quartals gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

(3) Sofern eine Vergütung/Abrechnung nach Nutzung erfolgt und sich aus dem der Softwareüberlassung zugrunde liegenden Vertrag nichts anderes ergibt, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 6 Monate. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um zwei Monate soweit nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigt.

(4) Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

(5) Soweit eine pauschale monatliche Vergütung erfolgt, ist der Mietzins nebst Umsatzsteuer monatlich im Voraus jeweils am 3. Werktag des Monats fällig.

(6) Ist eine Abrechnung nach Nutzung vereinbart, ist der Mietzins jeweils mit Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die ttUnited berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Zugang zu den genutzten Diensten zu sperren. Etwaige weitere Verpflichtungen zur Zahlung der Nutzungsgebühren bleiben von dieser Sperrung unberührt. Gerät der Kunde wiederholt in Zahlungsverzug behält sich ttUnited vor, dem Kunden die weitere Nutzung der Dienste zu untersagen oder nur noch gegen Vorkasse zu gestatten.

§ 7 Besonderheiten bei Softwareüberlassung auf Zeit und Abrechnung nach Nutzung § 6 (3)

(1) Mitteilungs- und Einhaltungspflicht des Kunden:

Der Kunde hat bei Bestellung zur Abschätzung der Auslastung der erforderlichen Rechenleistung, und Bandbreite der ttUnited die gewünschten Maximalparameter in Abhängigkeit des Lizenztypes mitzuteilen, wie beispielsweise Anzahl der maximalen gleichzeitigen Zugriffe, Stückzahlen etc.).

(2) Erfolgt die Rechnerleistung vor Ort beim Kunden auf eigenen Systemen des Lizenznehmers oder auf einem System der ttUnited muss der Nutzer dem Lizenzgeber die Daten zur Abrechnung in Form einer Kopie dieser Daten monatlich, spätestens bis zum 14. des Folgemonates übergeben oder der ttUnited zur Rechnungsstellung bzw. Abrechnung einen Remote-zugriff von monatlich zusammenhängen 4 Arbeitstagen gewähren.

(3) Erfolgt die Rechenleistung nicht vor Ort beim Kunden stellt die ttUnited die Software nebst der erforderlichen Rechenleistung von zentralen, nicht notwendigerweise eigenen Servern über das Internet oder VPN-Leitungen zur Benutzung zur Verfügung.

Im Falle der Nutzung nach (3)

  • a. ermöglicht die ttUnited dem Kunden den Zugang zur bestehenden Kommunikationsstruktur und die Nutzung der Software.​
  • b. bietet die ttUnited die Nutzung der Software 24 Stunden am Tag an sieben Tage pro Woche an.​
  • c. gewährt die Verfügbarkeit der Nutzung der Software standardmäßig bei 98,5 % im Jahresmittel.​
  • d. werden planmäßige Betriebsunterbrechungen, z.B. für Wartungsarbeiten soweit möglich mit angemessener Frist angekündigt. Sie sind in der Verfügbarkeit im Jahresmittel nach (c) nicht einberechnet.
  • ​e. trägt, soweit nicht anderweitig vereinbart, der Kunde sämtliche Leitungs- und Kommunikationskosten für den notwendigen Zugang zum Internet.

§ 8 Teststellung

(1) Im Falle einer vereinbarten Teststellung werden dem Kunden, sofern nicht abweichend vereinbart, die benötigten Lizenzen für den Zeitraum von 30 Tagen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2) Der Kunde ist allein zur bestimmungsgemäßen Nutzung der installierten Version der Software berechtigt. Hierüber hinaus gehende Nutzungshandlungen, insbesondere die Vornahme von für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht erforderlichen Vervielfältigungen sind unzulässig.

(3) Für den Fall einer Testlizenz steht dem Kunden ein Recht auf Gewährleistung nicht zu.

§ 9 Rückgabepflichten

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Falle der Softwaremiete oder der Teststellung ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen sowie der überlassenen Hardware verpflichtet. Die Hardware bzw. die Software samt Dokumentation ist ttUnited kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern. Gleiches hat der Kunde bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten bezüglich des Verhaltens des Dritten sicherzustellen.

(2) Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch eine vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien.

(3) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, und hat den Dritten darauf hinzuweisen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt.

IV. Besonderheiten bei dem Bereitstellen des Dienstes im Rahmen des SaaS

(1) Erwerb des SaaSNutzungsrechts an der Software
Bezüglich des SaaSNutzungsrechts finden die Regelungen für den Kauf entsprechend Anwendung §§ 3, 15, 16, 19, 20, 22-27).

(2) Besonderheiten bei SaaSDienst

  • a. ttUnited übermittelt dem Kunden die für die Softwarenutzung auf der von ttUnited bereitgestellten Benutzeroberfläche erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation.
  • b. Der Kunde darf nur über die von ttUnited bereitgestellte Benutzeroberfläche auf die Saas-Dienste zurückgreifen.​
  • c. Dem Kunden ist es nicht gestattet diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, sofern es sich nicht um einen ttUnited benannten zusätzlichen Nutzer handelt, der bei der Entgeltberechnung berücksichtigt wurde. Neue zusätzliche Nutzer wird der Kunde ttUnited vor Tätigkeitsbeginn umgehend melden, damit eine Anpassung der Entgeltberechnung erfolgen kann.
  • d. Der Kunde trägt die Verantwortlichkeit für sämtliche Aktivitäten, die im Rahmen seiner Softwarenutzung stattfinden. Er hat die Verbindungskennung (Zugangsberechtigung, Passwort, Login-Name) geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Der Kunde hat den ordnungsgemäßen Gebrauch der Softwarenutzung sicher zu stellen und haftet für jeglichen Missbrauch.​
  • e. Der Kunde hat jede unbefugte Nutzung unverzüglich ttUnited anzuzeigen.​
  • f. ttUnited übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für die Kompatibilität der Software mit weiteren Programmen des Kunden.​
  • g. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.​
  • h. Für das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 543 BGB gilt § 17 Absatz (10) entsprechend.​
  • i. Die §§ 18-20, 22-27 gelten entsprechend.

(3) Besonderheiten bei SaaSLokal

Für SaaSLokal gilt bezüglich des Dienstes IV (2) entsprechend. Bezüglich der Überlassung der lokalen Software gelten die §§ 3, 5-14, 17-21 entsprechend.

V. Nutzungsrechte an der Software/Lizenzierung

§ 10 Nutzungsrechte und Zugriffsschutz

(1) Soweit individualvertraglich nicht abweichend vereinbart, überträgt ttUnited dem Kunden bei dauerhafter Überlassung Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der geschuldeten Lizenzgebühr ein zeitlich unbefristetes, einfaches (d.h. nicht-exklusives), nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an der Software. Im Falle der Überlassung auf Zeit, steht dem Kunden das Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszeitraum, im Falle des Erwerbs einer Testlizenz lediglich für den vereinbarten Testzeitraum zu. Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist.

(2) Unbeschadet der eingeräumten Nutzungsrechte behält die ttUnited alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden erstellten Kopien oder Teilkopien derselben. Das Eigentum des Kunden an Datenträgern wird hiervon nicht berührt.

(3) Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang das Recht eingeräumt, die gelieferte Software zu vervielfältigen, sofern und soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher des eingesetzten Computers (Festplatte oder sonstige Speichermedien) sowie das jeweils vorübergehende Laden der Software in den Arbeitsspeicher des mit der Software bespielten Computers.

(4) Das eingeräumte Nutzungsrecht des Kunden umfasst ferner das Recht, eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken vorzunehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und darf auf keinem weiteren Computer eingesetzt werden.

(5) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herzustellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu archivarischen Zwecken verwendet werden.

(6) Der Kunde hat kein Recht, weitere Vervielfältigungen der Software anzufertigen. Dies betrifft auch den Ausdruck des Programmcodes, etwaiger Anwenderdokumentationen oder sonstiger Begleitmaterialien. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über ttUnited zu beziehen.

(7) Im Rahmen von Teststellungen ist der Kunde lediglich zu Vervielfältigungen berechtigt, die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software ergeben.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbaren Lizenzmaterial Buch führen, die Originaldaten-träger sowie die Sicherungskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie den urheberrechtlichen Schutz der gelieferten Software hinzuweisen.

(9) Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.

(10) Die Lizenzierung der Software erfolgt auf der Basis unterschiedlicher Lizenzmodelle, die nachfolgend beschrieben sind, vorbehaltlich weiterer individual vereinbarter Lizenzformen. Dem Einzelvertrag ist das jeweils vereinbarte Lizenzmodell je Produkt oder Modul zu entnehmen. Die Einhaltung der Lizenzbestimmungen wird zum Teil durch technische Vorrichtungen (Freischaltcodes, Dongles etc.) abgesichert:

  • a. Arbeitsplatzlizenz: Der Kunde ist zur Nutzung des Lizenzmaterials auf einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen berechtigt. Vor Nutzung auf weiteren Arbeitsplätzen ist die Software auf anderen Arbeitsplätzen vollständig zu löschen, so dass insgesamt die bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen – wie Lizenzen erworben wurden – nicht überschritten wird. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einem Computer ist unzulässig. Beabsichtigt der Kunde, die gelieferte Software auf einem anderen, als dem ursprünglichen Computer einzusetzen, ist er verpflichtet, die Software vom ursprünglichen Computer vollständig zu löschen.
  • b. Concurrent User Lizenz: Mit Einräumung dieser Serverlizenz ist der Kunde berechtigt, die ihm überlassene Software zeitgleich auf der im Lizenzschein ausgewiesenen Anzahl von Client- oder Userplätzen zu nutzen. Insoweit benötigt der Kunde für jeden Client- oder Userplatz, auf dem er die Software zum Einsatz bringt, eine entsprechende Lizenz. Im Falle des Erwerbs einer Concurrent User Lizenz ist der Kunde berechtigt, die Software auf einer größeren Anzahl von Client- oder Userplätze als im Lizenzschein ausgewiesen zu installieren, wobei gleichzeitig maximal nur so viele Installationen genutzt werden dürfen, wie Userlizenzen erworben wurden.
  • c. Kalendertag-Volumen-Lizenz: Mit Einräumung dieser Serverlizenz ist der Kunde berechtigt, 240 (in Worten zweihundertvierzig) durch einen Mitarbeiter des Unternehmens des Kunden aufgezeichnete bzw. produzierte Minuten Gesprächsaufzeichnungen (voice files) eines Kalendertages zu bewerten. Maßgeblich für die Bestimmung des Kalendertages ist der Kalendertag, an dem die Gespräche aufgezeichnet wurden. Eine wiederholte Bewertung zum Zwecke der Optimierung der Bewertungsergebnisse, von bereits einmal bewerteten Gesprächen, hat keinen Einfluss auf das oben beschriebene Minutenkontingent.
  • d. Volumen-Master-Lizenz: Mit Einräumung dieser Serverlizenz ist der Kunde berechtigt, die ihm überlassene Software in Verbindung mit der gekauften Anzahl von Kalendertag-Volumenlizenzen zu nutzen.
  • e. Kanal-Lizenz: Mit dem Erwerb dieser Serverlizenz erwirbt der Kunde das Recht, die ihm überlassene Software zeitgleich auf der im Lizenzschein ausgewiesenen Anzahl von Verarbeitungskanälen zu nutzen.
  • f. Stück–Lizenz: Die Stücklizenz ist eine unbeschränkte Serverlizenz, welche immer eine Typisierung beinhaltet. Sie berechtigt den Kunden, mit der ihm überlassenen Software ein oder mehrere Stücke des Typs auszulösen.
  • g. Name-Space-Lizenz: Die Nutzung bestimmter Software der ttUnited setzt den Erwerb einer Name-Space-Lizenz (im Folgenden kurz: NSL) voraus. Die NSL ist technische Voraussetzung für die Nutzung der erworbenen Software. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die ihm überlassene NSL durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er ist nicht befugt die NSL ohne schriftliches Einverständnis von ttUnited Dritten zu überlassen. Er darf die ihm überlassene Software nur im Rahmen der ihm zugewiesenen NSL nutzen.

(11) Developer-Lizenz: Erwirbt der Kunde Software nach einem der in Absatz 10 genannten Lizenzmodelle, so ist im Rahmen der Überlassung als Developer-Lizenz die Nutzung der Software auf die Forschung und Entwicklung im Betrieb des Kunden beschränkt. Dem Kunden ist eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich untersagt.

§ 11 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Kann technisch die tatsächliche Nutzung über der lizenzierten Nutzung liegen, hat der Kunde angemessene Verfahren und Mechanismen bereitzuhalten, die sicherstellen, dass die tatsächliche Nutzung denen der lizenzierten Nutzung nicht übersteigt.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, ttUnited etwaige Übernutzungen der Software im Sinne der vorstehenden Absätze unverzüglich anzuzeigen und Art und Umfang einer solchen Übernutzung schriftlich darzulegen. Die aufgrund einer vom Kunden angezeigten Übernutzung im Einzelfall zu entrichtende zusätzliche Lizenzgebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von ttUnited Unterlässt der Kunde eine entsprechende Anzeige, ist er verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 150 % der Gebühr zu entrichten, die gemäß jeweils aktueller Preisliste von ttUnited dem jeweiligen Nutzungsumfang entspricht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt.

§ 12 Dekompilierung, Programmänderungen und Aktualisierungen

(1) Die Rückübersetzung der überlassenen Programm-Codes in andere Codeformen (Dekompilierung) und andere Arten der Rückerschließung der Herstellungsstufen der gelieferten Software (Reverse-Engeneering) sowie Programmänderungen sind dem Kunden mit dem übertragenen Nutzungsrecht nur gestattet, soweit dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften (§ 69 c-e UrhG) im Rahmen des eigenen Gebrauchs zulässig ist. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung zählt der private Gebrauch durch den Kunden sowie der beruflichen bzw. erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Kunden oder seine Mitarbeiter beschränkt und in keiner Art und Weise nach außen hin gewerblich erfolgt.

Die vorstehend geregelten Befugnisse berechtigen den Kunden im Falle von überlassenen Versionen der Software mit vermindertem Funktionsumfang nicht, Rückübersetzungen, Rückerschließungen oder Programmänderungen vorzunehmen, die zum Zweck erfolgen, die Leistungsfähigkeit der Software im Umfang von deren Vollversion herzustellen.

(2) Entfernung oder sonstige Einwirkungen auf einen etwaigen Kopierschutz oder ähnliche Schutzvorrichtungen sind dem Kunden mit dem übertragenen Nutzungsrecht nur gestattet, sofern durch solche Schutzvorrichtungen die störungsfreie Nutzung der Software beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. Der Kunde muss ein entsprechendes Handeln schriftlich mit einer möglichst genauen Umschreibung sowohl der Störung als auch der vorgenommenen Programmänderung anzeigen.

(3) Ein Recht zur Vornahme der vorgenannten Handlungen nach Absatz (1) und (2) zu gewerblichen Zwecken hat der Kunde nur für den Fall, dass sie unabdingbare Grundlage für die Entwicklung und das Funktionieren eines anderen, eigenständigen und interoperablen Programms sind und nicht durch zumutbare andere Maßnahmen, insbesondere die Beschaffung notwendiger Informationen vermieden werden können.

(4) Die Durchführung vorgenannter Handlungen nach Absatz (1) und (2) darf vom Kunden nur dann kommerziell arbeitenden Dritten aufgetragen werden, wenn ttUnited sie nicht innerhalb einer hinreichenden Frist gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen bereit ist.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(6) Im Rahmen einer Testlizenz hat der Kunde kein Recht zu Handlungen nach Absatz (1) und (2).

(7) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen erwirbt der Kunde nicht das Recht, Änderungen oder Erweiterungen der gelieferten Software vorzunehmen.

(8) Geänderte und aktualisierte Software darf nur nach Maßgabe dieser allgemeinen Vertragsbedingungen genutzt werden. Die geänderte und aktualisierte Software darf nur als Bestandteil des einzelnen unaktualisierten Softwareproduktes und nicht getrennt hiervon verwendet und übertragen werden.

§ 13 Weiterüberlassung auf Zeit

(1) Im Falle der dauernden Überlassung der Software (Kauf) erwirbt der Kunde das Recht, die gelieferte Software einschließlich aller sonstigen Begleitmaterialien Dritten auf Zeit zu überlassen (insbesondere zu verleihen), sofern dies nicht im Wege der Vermietung, des Leasings oder in sonstiger Form zu Erwerbszwecken geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch der ttUnited gegenüber einverstanden erklärt. Der Kunde ist verpflichtet eine solche Überlassung an Dritte unverzüglich der ttUnited anzuzeigen. Eine befristete Überlassung der Software an Dritte ist nur und erst dann zulässig, wenn der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder etwaige nicht übergebenen Kopien vernichtet hat. Für die Zeit der Überlassung der Software an Dritte ist der Kunde zur eigenen Softwarenutzung nicht berechtigt.

(2) Der Kunde hat nicht das Recht, die Software Dritten zu überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde den vorliegenden Lizenzbedingungen zuwider handeln, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.

(3) Im Falle der Überlassung auf Zeit hat der Kunde weder das Recht, die Software einschließlich der Begleitmaterialien Dritten zu veräußern noch zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen. Der Kunde hat jedoch das Recht zur Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Kunden der Fall.

(4) Im Rahmen einer Testlizenz hat der Kunde kein Recht zur Überlassung der Software an Dritte im Sinne vorstehender Absätze (1).

VI. Support

§ 14 Support

(1) Um einen reibungslosen Betrieb der Produkte gewährleisten zu können, ist bei Softwarekauf der Abschluss des Supportvertrags für das erste Vertragsjahr obligatorisch.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Supportverträge für eine Anfangslaufzeit von einem Jahr abgeschlossen und verlängern sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden.

(3) Kauft der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt weitere Lizenzen hinzu und hat er bereits einen bestehenden Supportvertrag ist die Erweiterung desselben für die zusätzlich erworbenen Lizenzen obligatorisch. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, beginnt mit dem 01. des Monates nach der Beauftragung der Erweiterung die Anfangslaufzeit des Supportvertrages von einem Jahr neu.

(4) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jederzeit möglich. Ein Grund zur außer-ordentlichen Kündigung liegt auf Seiten von ttUnited insbesondere dann vor, wenn ttUnited ihre Supportleistungen für die unmittelbar vorangegangene Version der aktuellen Version zu erbringen hat, obwohl die aktuelle Version länger als 12 Monate am Markt ist. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus § 10 berechtigt ttUnited ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung werden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen und Dienstleistungen nebst angefallenen Auslagen und Spesen vergütet. Jede Kündigung bedarf der Schriftform

(5) Die Kosten des Supportpaketes bestimmen sich nach Art und Umfang der nach dem Vertrag überlassenen Software bzw. der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages jeweils aktuellen Preisliste von ttUnited. Bei einer Neuberechnung wegen Erweiterung des Supportvertrages auf Grund von Lizenznachkäufen werden Zahlungen, die der Kunde bereits auf Grund des ursprünglichen Supportvertrages gezahlt hat für das 1. Jahr der Erweiterung des Supportvertrages angerechnet. Die Vergütung für den Support nebst Umsatzsteuer ist jeweils im Voraus zum 3. Werktag des ersten Monats eines jeden Vertragsjahres zu zahlen.

(6) Des Weiteren ergeben sich Inhalt und Umfang des Supportes aus dem jeweiligen Vertrag, aus der Produktbeschreibung „Support & Service“ sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(7) Der Kunde erkennt an, dass die Erbringung von Serviceleistungen von der kontinuierlichen Verfügbarkeit von Kommunikationseinrichtungen abhängt und dass die ttUnited eine solche Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb seiner Organisation einen oder mehrere Supportkoordinatoren zu ernennen, die in der Nutzung der Software geschult sind und die Software umfassend kennen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Benutzer der Software anzuweisen, sämtliche Fragen und Probleme hinsichtlich der Nutzung, des Betriebs und der Wartung der Software an die so benannten Supportkoordinatoren zu übermitteln. Der Kunde stimmt zu, dass nur die ermächtigten und geschulten Supportkoordinatoren berechtigt sind, ttUnited zu kontaktieren.

(9) Für den Support und den Service (Wartung und Pflege und Support) ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Kunden oder deren Auftraggeber nicht erforderlich. Der Kunde verpflichtet sich daher im Vorfeld ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um dies sicherstellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde:

  • a. bei der Kommunikation per Email oder Fax personenbezogene Daten vor dem Versenden zu anonymisieren. Es gilt insbesondere zu vermeiden, Screenshots, Listen oder ähnliches zu versenden ohne die darin enthaltenen Daten unkenntlich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende interne Anweisungen zu geben,
  • b. zur Übertragung der SFTP die dort hochgeladenen Informationen im Vorfeld durch systemische Unterstützung vollkommen zu anonymisieren.

(10) Der Kunde verpflichtet sich, vor Beginn der Serviceleistungen von ttUnited und insbesondere vor seiner Übertragung von Dateien, Daten, Programmen an die ttUnited von diesen Sicherungskopien zu erstellen, soweit ihm dies technisch noch möglich ist.

(11) Im Rahmen des allgemeinen Supports beseitigt ttUnited keine Folgen von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Bedienungsfehlern

(12) Die Pflicht von ttUnited zur Durchführung von Supportarbeiten entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, dessen Leistung die Summe des Kaufpreises der Lizenzen aus diesen allgemeinen Vertragsbedingungen übersteigen würde.

(13) Ändert der Kunde die Software durch eigene Programmierarbeiten, schließt er dadurch die geänderte Software und die damit bearbeiteten Dateien aus dem Supportvertrag aus.

VII. Gewährleistung und Haftung

§ 15 Mängelansprüche – Allgemeine Regelungen Kauf (Hard-und Software)

(1) Für Mängel der gelieferten Hard- und/oder Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen leistet ttUnited binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung Gewähr. Fehlerbeseitigungen durch ttUnited nach Ablauf der Gewährleistungsfristen erfolgen auf Kulanz. Sie setzen keine erneute Gewährleistungsfrist in Gang

(2) Der Kunde hat erkennbare Mängel innerhalb 8 Werktagen unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Ihrer Ursachen erleichtern.

(3) ttUnited kann den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Umgehung oder Ersatzlieferung beheben.

(4) ttUnited kann die Nacherfüllung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung oder Lieferung nicht bezahlt hat und sich die Verweigerung durch ttUnited angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt

(5) Fehlgeschlagen ist die Mängelbehebung, wenn der 2. Nachbesserungsversuch oder die 2. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Nach dem Fehlschlagen kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder – wenn es sich nicht lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt – vom Vertrag zurücktreten.

(6) Als Beschaffenheit der gelieferten Hard- und/oder Software vereinbart gelten grundsätzlich nur die Funktions- und Produktbeschreibungen in den von ttUnited herausgegebenen Dokumentationen. Sie stellen jedoch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Angaben in den von ttUnited herausgegebenen Dokumentationen, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich.

§ 16 Mängelansprüche – weitere Regelungen bei Softwarekauf

(1) Der Gewährleitung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grund nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte aus § 14 (5) unberührt.

(2) Bei Überlassen einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an ttUnited zurückzugeben.

(3) Die Gewährleistung von ttUnited für Mängel der der Software zugrunde liegenden Programmierung entfällt, sofern der Kunde diese ändert oder bearbeitet bzw. von Dritten ändern oder bearbeiten lässt, es sei denn der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf solche Änderungen oder Bearbeitungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde aufgetretene Mängel selbst zu beheben versucht oder versucht, von Dritten beheben zu lassen.

(4) Erweist sich eine dem Kunden überlassene Installationsanweisung als mangelhaft, so ist ttUnited lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn die Mangelhaftigkeit der Installationsanweisung einer ordnungsgemäßen Installation der gelieferten Software entgegensteht.

(5) ttUnited gewährleistet ferner, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Software keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und dass hieran auch keine sonstigen Rechte bestehen, welche die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte einschränken oder ausschließen.

(6) ttUnited übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für die Kompatibilität der Software mit weiteren Programmen des Kunden.

(7) Die vorstehenden Regelungen der Mängelansprüche gelten für Updates nur in der Verbindung zur ursprünglichen Standardversion der vertragsgegenständlichen Software. ttUnited übernimmt keine Gewährleistung für die Kompabilität und Interoperabilität der Updates mit Schnittstellenprogrammierungen, die an der Vorversion der Software durch ttUnited oder Dritte durchgeführt wurden.

§ 17 Mängelansprüche bei Softwaremiete

(1) Mängel der überlassenen Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Begleitmaterialien werden von ttUnited nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben.

(2) Der Kunde hat erkennbare Mängel spätestens innerhalb 8 Tagen unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Ihrer Ursachen erleichtern

(3) Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von ttUnited durch kostenfreie Nachbesserung, Umgehung oder Ersatzlieferung.

(4) Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grund nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte aus § 15 (5) unberührt.

(5) Bei Überlassen einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an ttUnited zurückzugeben.

(6) ttUnited kann die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Mietzinsen nicht entrichtet hat und sich die Verweigerung durch ttUnited angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. ttUnited ist zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanweisung nur verpflichtet, wenn die Mangelhaftigkeit der Installationsanweisung einer ordnungsgemäßen Installation der gelieferten Software entgegensteht.

(7) Die Gewährleistung von ttUnited für Mängel der der Software zugrunde liegenden Programmierung entfällt, sofern der Kunde diese ändert oder bearbeitet bzw. von Dritten ändern oder bearbeiten lässt, es sei denn er weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf solche Änderungen oder Bearbeitungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde aufgetretene Mängel selbst zu beheben versucht oder versucht, von Dritten beheben zu lassen.

(8) ttUnited übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für die Kompatibilität der Software mit weiteren Programmen des Kunden. Die vorstehenden Regelungen der Mängelansprüche gelten für Updates nur in der Verbindung zur ursprünglichen Standardversion der vertragsgegenständlichen Software. ttUnited übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität und Interoperabilität der Updates mit Schnittstellenprogrammierungen, die an der Vorversion der Software durch ttUnited oder Dritte durchgeführt wurden.

(9) Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Mietzins durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

(10) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Fehlgeschlagen ist die Mängelbehebung, wenn der 2. Nachbesserungsversuch oder die 2. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist erfolglos war.

(11) Die verschuldensunabhängige Haftung von ttUnited für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 18 Haftung

(1) ttUnited haftet für Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) ttUnited haftet auch für zugesicherte Eigenschaften (Beschaffenheits- und /Haltbarkeitsgarantie). Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware bzw. dem Vertragsgegenstand selbst eintreten, haftet ttUnited nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(3) Im Übrigen haftet ttUnited unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der ttUnited selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner leitenden Erfüllungsgehilfen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen erfolgt die Haftung entsprechend Absatz (4) Satz 2-4. Für leichte Fahrlässigkeit der ttUnited, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Erfüllungsgehilfen haftet die ttUnited nur gemäß Absatz (4).

(4) Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (sog. Kardinalpflichten), haftet ttUnited auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung von ttUnited ist für jeden Schadensfall stets summenmäßig beschränkt auf einen Betrag i.H.d. Fünffachen des Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss unmittelbar vorhersehbar sind.

(5) Soweit die Parteien vor Vertragsschluss mit einer Testlizenz das Produkt getestet bzw. mit ihm gearbeitet und keine Mängel festgestellt und gemeldet haben, wird davon ausgegangen, dass bei Vertragsschluss keine Mängel und damit keine Schäden vorhersehbar waren.

(6) Die Haftung von ttUnited für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden bzw. für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

(7) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien – mindestens einmal täglich – eingetreten wäre.

(8) Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.

VIII. Zahlungsbestimmungen

§ 19 Erstattung von Auslagen und Spesen

(1) Transport, Aufbau und Installation gelieferter Hardware sind nicht im Preis enthalten.

(2) Der Kunde erstattet ttUnited alle im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistungserbringung anfallenden Fracht-, Transport-, Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen gemäß den steuerrechtlichen Höchstsätzen.

(3) Auslagen und Spesen werden gegen Vorlage der Quittungen abgerechnet.

(4) Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt ttUnited vorbehalten. ttUnited ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden zu unternehmen.

§ 20 Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen, Rechnungsstellung durch Drittbeauftragte

(1) Soweit nichts anders bestimmt, verstehen sich alle Preise zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt, sind Vergütungen binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang kein Zahlungseingang, tritt nach § 286 Abs. 3 BGB kraft Gesetz Verzug mit seinen rechtlichen Folgen ein. Mit Ablauf der Frist ist der Kunde zum Ersatz aller weiteren daraus entstehenden Schäden, insbesondere Mahnkosten und Gerichtsgebühren verpflichtet. ttUnited ist berechtigt einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn sie einen solchen nachweist.

(3) Eine Erhöhung von Vergütungen und Lizenzzahlungen kann ttUnited erstmals ein Jahr nach Vertragsschluss mit einer Frist von drei Monaten zur Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung vornehmen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung oder Lizenzzahlung mehr als 10 % des entsprechenden Betrages für das vorherige Vertragsjahr, kann der Kunde das Vertragsverhältnis außerordentlich mit Wirkung zum Inkrafttreten der Preiserhöhung kündigen. Kündigt der Kunde vor Inkrafttreten der Preiserhöhung nicht, wird die Preiserhöhung zu dem durch ttUnited bestimmten Termin verbindlich.

(4) Sofern ttUnited zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Dritte beauftragt, können Vergütungen und Lizenzzahlungen in Einzelfällen direkt von dritten Anbietern fakturiert werden. Auf die entsprechenden Kostenpositionen mit den abweichenden Anbietern als Rechnungssteller wird in diesem Fall im Angebot explizit hingewiesen.

IX. Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Mitwirkungspflichten / Datensicherung

(1) Der Kunde hat Mitarbeitern von ttUnited oder durch sie beauftragten Unternehmen, die in ihrem Namen handeln, für die Durchführung von Installations- und Systemeinrichtungsleistungen sowie Instandhaltungsleistungen die dafür notwendigen Betriebszustände sowie freien Zugang herzustellen und stellt der ttUnited im weiteren unentgeltlich zur Verfügung:

  • Unterlagen und Informationen (z.B. Dokumentationen der Systemumgebung, Systemkonfigurationen etc.)​
  • Zugang zu Fernsprechverbindungen bzw. Datenverbindungen sowie die technisch notwendigen Übertragungseinheiten​
  • Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, dem Datenbestand und den Systemparametern

(2) Der Kunde bestätigt, dass es vernünftige Praxis ist, sämtliche Software und Daten, die unter den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen und können, mindestens alle 24 Stunden zu sichern.

(3) Der Kunde bestätigt, das er von der ttUnited informiert wurde, dass eine Datensicherungs-Applikation nicht im Standard-Lieferumfang der ttUnited -Produkte enthalten ist und daher in jedem Fall separat in Auftrag zu geben ist. Der Kunde verpflichtet sich, eine Datensicherung für die Rekonstruktion von verlorenen oder geänderten Dateien, Daten und Programmen vorzuhalten und im erforderlichen Rhythmus zu aktualisieren. ttUnited wird dokumentierte Rekonstruktionsmethoden nur auf Grundlage der jüngsten gesicherten Backup-Daten der Kunden benutzen.

§ 22 Rücksichtnahmegebot, Verschwiegenheit, Informationspflichten

(1) Die Vertragsparteien werden auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen von ttUnited, die ihm anlässlich der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander bekannt werden. Der Kunde verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter und außenstehenden Dritten, denen aufgrund ihrer Beziehung zum Kunden vertrauliche Details der vorgenannten Art zur Kenntnis gelangen könnten, betreffende Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten aufzuerlegen und angemessen zu überwachen. Diese Regelung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung wirksam.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander sowie für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von ttUnited abzuwerben oder ohne schriftliche Zustimmung von ttUnited anzustellen.

(4) Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Kunden angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als EUR 2.500,00 handelt, ist der Kunde verpflichtet, ttUnited einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen.

(5) ttUnited und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes.

§ 23 Verzichtserklärung

(1) Ein Verzicht der ttUnited gegenüber dem Kunden bei einem Verstoß gegen die Bestimmung dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht bei einem anderen Verstoß gegen dieselbe oder andere Bestimmung dieser Vereinbarung dar.

(2) Der Verzicht ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form erfolgt ist und von einem hierzu Bevollmächtigten unterzeichnet wurde.

§ 24 Abtretung/Zurückbehaltung/Aufrechnung

(1) ttUnited ist berechtigt, Forderungen ganz oder teilweise an Finanzierungsinstitute oder Inkasso- bzw. Factoringbüros abzutreten. ttUnited ist auch generell berechtigt, Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen mit der Erbringung von Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu beauftragen. Darüber hinaus sind Abtretungen von Forderungen bzw. Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

(2) Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sie sich auf rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis beziehen.

(3) Die Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) ttUnited ist berechtigt, den Kunden in ihren Werbematerialien und auf ihrer Website als Referenzkunden zu benennen

§ 25 Datenschutzklausel

(1) Daten des Kunden und erforderlichenfalls auch von dessen Kunden werden von ttUnited edv-mäßig gespeichert und verarbeitet. Unsere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.ttunited.com/datenschutz.

(2) Bei Vorliegen der datenschutzrechtlichen Notwendigkeit wird der Kunde mit der ttUnited eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO abschließen.

§ 26 Änderungen der AGB

(1) Die ttUnited kann die AGB ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.

(2) ttUnited kann die AGB insbesondere ändern, wenn die für die Erbringung der Leistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen und die auf ihr basierenden Verordnungen, sich derart ändern, dass eine Anpassung der AGB notwendig wird. Eine solche Anpassung der AGB an die genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen gilt im Falle einer Anpassung an zwingendes Recht in keinem Fall als Änderung zuungunsten des Kunden.

(3) Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auf Grund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

(4) Beabsichtigte Änderungen der AGB, die nicht ausschließlich durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen bedingt sind, werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrages. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(3) Soweit diese Lizenzbedingungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Vertragspartner Schriftform vorsehen, ist die Übersendung der betreffenden Willenserklärung per Telefax ausreichend, sofern das Original der Willenserklärung unverzüglich nachgesandt wird.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt und rechtlichen Bestand hat.

(5) Die Vertragsbeziehungen zwischen ttUnited und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.