|
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ttUnited GmbH Stand Februar 2010 I. Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich (1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der ttUnited GmbH, Niedenau 25, 60325 Frankfurt am Main (im Folgenden als „ttUnited“ bezeichnet). ttUnited erbringt ihre Vertragsleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die ttUnited ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. (2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf etwaige Änderungen nicht gesondert hingewiesen wurde. (3) Gegenstand der vorliegenden Geschäftsbeding-ungen sind die von ttUnited vertriebenen Softwareprogramme einschließlich etwaiger Anwenderdokumentationen (Benutzerhandbü-cher) und sonstiger zugehöriger Materialien (im Folgenden zusammenfassend als „Software“ bezeichnet), Hardware sowie die von ttUnited im Zusammenhang mit der Software erbrachten Dienst- und/oder Werkleistungen. II. Untersuchungspflichten, Eigentumsvorbehalt § 2 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Kunde wird die ihm überlassene Hardware oder Software einschließlich etwaiger Dokumentationen und sonstiger Begleitmaterialien binnen acht (8) Werktagen nach Übergabe auf die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ware einschließlich der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen überprüfen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ttUnited innerhalb weiterer acht (8) Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillie-rende Beschreibung der Mängel beinhalten. § 377 HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt. (2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ord-nungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht (8) Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz (1) dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. (3) Die überlassene Software wurde in einem angemessenen Zeitraum vor Auslieferung an den Kunden mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. ttUnited erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat. (4) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hard- bzw. Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. § 3 Eigentumsvorbehalt bei Hard-/Softwarekauf (1) ttUnited behält sich das Eigentum an der dem Kunden auf Dauer überlassenen Soft- und Hardware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. (2) Die ttUnited ist berechtigt, bei Überlassung der Software einen auf 30 Tage beschränkten Lizenzschlüssel zu vergeben, verbunden mit der Zusage, nach Entrichtung aller bis zwei Wochen nach Überlassung der Software fällig werdenden Vergütungen den unbefristeten Lizenzschlüssel unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (3) Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der ttUnited hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, die ttUnited unverzüglich telefonisch oder per Fax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten. (4) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch ttUnited nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ttUnited teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit. (5) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch ttUnited erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software sowie das Recht zu deren Weitergabe an Dritte. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden. (6) Tauscht ttUnited nach Eigentumsübergang zur Durchführung und Erfüllung eines Auftrags des Kunden Gegenstände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf ttUnited und das Eigentum an den stattdessen gelieferten Gegenständen auf den Kunden über. III. Softwareüberlassung § 4 Arten der Softwareüberlassung (1) Die Software wird dem Kunden auf Zeit (Miete, einschließlich ASP) oder auf Dauer (Kauf) überlassen. Die für die Softwareüberlassung zu entrichtenden Entgelte bzw. die für die sonstigen Vertragsleistungen der ttUnited zu entrichtende Vergütung bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages jeweils aktuellen Preisliste der ttUnited, sofern nichts anderes vereinbart ist. § 5 Softwareüberlassung auf Zeit (1) Im Falle der Softwareüberlassung auf Zeit werden dem Kunden die gewährten Lizenzen für den Zeitraum des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt. Der Beginn und die Dauer des Mietverhältnisses bestimmen sich nach dem zwischen ttUnited und dem Kunden abgeschlossenen Überlassungsvertrag. (2) Sofern sich aus dem der Softwareüberlassung zugrunde liegenden Vertrag nichts anderes ergibt, läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es kann zum Ende eines Kalender-Quartals gekündigt werden, erstmals nach Ablauf von zwei Jahren. (3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen und ttUnited spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. (4) Der Mietzins ist nebst Umsatzsteuer monatlich im Voraus jeweils am 3. Werktag des Monats fällig. (5) Ist abweichend von einer Monatsmiete eine minutenweise Abrechnung vereinbart, ist der Mietzins jeweils mit Rechnungsstellung fällig. Steht der zur Abrechnung notwendige Dialer vor Ort beim Kunden bzw. im Verfügungsbereich des Kunden, gewährt der Kunde zur Rechnungsstell-ung bzw. Abrechnung der ttUnited einen Remote-zugriff von monatlich zusammenhängen 4 Arbeits-tagen. (6) Bei einer ASP-Lizenz ist die ttUnited bei Zahlungsverzug berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Zugang zu den genutzten Diensten zu sperren. Etwaige weitere Verpflichtungen zur Zahlung der Nutzungsgebühren bleiben von dieser Sperrung unberührt. Gerät der Kunde wiederholt in Zahlungsverzug behält sich ttUnited vor, dem Kunden die weitere Nutzung der Dienste zu untersagen oder nur noch gegen Vorkasse zu gestatten. § 6 Zusätzliche Besonderheiten ASP (1) Im Rahmen einer ASP-Lizenz ermöglicht die ttUnited dem Kunden den Zugang zur bestehenden Kommunikationsstruktur und die Nutzung der Dienste. (2) ttUnited bietet die Dienste 24 Stunden am Tag an sieben Tage pro Woche an. (3) Die Verfügbarkeit des Dienstes liegt standardmäßig bei 98,5 % im Jahresmittel. ttUnited trifft eigene Maßnahmen, um diese Verfügbarkeit sicherzustellen. (4) Planmäßige Betriebsunterbrechungen, z.B. für Wartungsarbeiten werden soweit möglich mit angemessener Frist angekündigt. (5) (5) Die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der ASP-Lizenz ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung. (6) (6) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Kunde sämtliche Leitungs- und Kommunikationskosten für den notwendigen Zugang zum Internet. § 7 Teststellung (1) Im Falle einer vereinbarten Teststellung werden dem Kunden, sofern nicht abweichend vereinbart, die benötigten Lizenzen für den Zeitraum von 30 Tagen kostenlos zur Verfügung gestellt. (2) Der Kunde ist allein zur bestimmungsgemäßen Nutzung der installierten Version der Software berechtigt. Hierüber hinaus gehende Nutzungshandlungen, insbesondere die Vornahme von für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht erforderlichen Vervielfältigungen sind unzulässig. (3) Für den Fall einer Testlizenz steht dem Kunden ein Recht auf Gewährleistung nicht zu. § 8 Rückgabepflichten (1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Falle der Softwaremiete oder der Teststellung ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenden Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen sowie der überlassenen Hardware verpflichtet. Die Hardware bzw. die Software samt Dokumentation ist ttUnited kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern. (2) Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch eine vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien. (3) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt. IV. Nutzungsrechte an der Software / Lizenzierung § 9 Nutzungsrechte und Zugriffsschutz (1) Soweit individualvertraglich nicht abweichend vereinbart, überträgt ttUnited dem Kunden Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der geschuldeten Lizenzgebühr ein zeitlich unbefristetes, einfaches (d.h. nicht-exklusives) Nutzungsrecht an der Software. Im Falle der Überlassung auf Zeit, steht dem Kunden das Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszeitraum, im Falle des Erwerbs einer Testlizenz lediglich für den vereinbarten Testzeitraum zu. Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist. (2) Unbeschadet der eingeräumten Nutzungsrechte behält die ttUnited alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden erstellten Kopien oder Teilkopien derselben. Das Eigentum des Kunden an Datenträgern wird hiervon nicht berührt. (3) Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang das Recht eingeräumt, die gelieferte Software zu vervielfältigen, sofern und soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher des eingesetzten Computers (Festplatte oder sonstige Speichermedien) sowie das jeweils vorübergehende Laden der Software in den Arbeitsspeicher des mit der Software bespielten Computers. (4) Das eingeräumte Nutzungsrecht des Kunden umfasst ferner das Recht, eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken vorzunehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und darf auf keinem weiteren Computer eingesetzt werden. (5) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herzustellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu archivarischen Zwecken verwendet werden. (6) Der Kunde hat kein Recht, weitere Vervielfältigungen der Software anzufertigen. Dies betrifft auch den Ausdruck des Programmcodes, etwaiger Anwenderdokumentationen oder sonstiger Begleitmaterialien. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über ttUnited zu beziehen. (7) Im Rahmen von Teststellungen ist der Kunde lediglich zu Vervielfältigungen berechtigt, die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software ergeben. (8) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbaren Lizenzmaterial Buch führen, die Originaldaten-träger sowie die Sicherungskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie den urheberrechtlichen Schutz der gelieferten Software hinzuweisen. (9) Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen. (10) Die Lizenzierung der Software erfolgt auf der Basis unterschiedlicher Lizenzmodelle, die nachfolgend beschrieben sind, vorbehaltlich weiterer individual vereinbarter Lizenzformen. Dem Einzelvertrag ist das jeweils vereinbarte Lizenzmodell je Produkt oder Modul zu entnehmen. Die Einhaltung der Lizenzbestimmungen wird zum Teil durch technische Vorrichtungen (Freischaltcodes, Dongles etc.) abgesichert: a. Arbeitsplatzlizenz: Der Kunde ist zur Nutzung des Lizenzmaterials auf einer im bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen berechtigt. Vor Nutzung auf weiteren Arbeitsplätzen ist die Software auf anderen Arbeitsplätzen vollständig zu löschen, so dass insgesamt die bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen – wie Lizenzen erworben wurden - nicht überschritten wird. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einem Computer ist unzulässig. Beabsichtigt der Kunde, die gelieferte Software auf einem anderen, als dem ursprünglichen Computer einzusetzen, ist er verpflichtet, die Software vom ursprünglichen Computer vollständig zu löschen b. Concurrent User Lizenz: Mit Einräumung dieser Serverlizenz ist der Kunde berechtigt, die ihm überlassene Software zeitgleich auf der im Lizenzschein ausgewiesenen Anzahl von Client- oder Userplätzen zu nutzen. Insoweit benötigt der Kunde für jeden Client- oder Userplatz, auf dem er die Software zum Einsatz bringt, eine entsprechende Lizenz. Im Falle des Erwerbs einer Concurrent User Lizenz ist der Kunde berechtigt, die Software auf einer größeren Anzahl von Client- oder Userplätze als im Lizenzschein ausgewiesen zu installieren, wobei gleichzeitig maximal nur so viele Installationen genutzt werden dürfen, wie Userlizenzen erworben wurden. c. Kalendertag-Volumen-Lizenz: Eine Mit Einräumung dieser Lizenz ist der Kunde berechtigt, 240 (in Worten zweihundertvierzig) Minuten Gesprächsaufzeichnungen eines Kalendertages zu bewerten. Maßgeblich für die Bestimmung des Kalendertages ist der Kalendertag, an dem die Gespräche aufgezeichnet wurden. Eine wiederholte Bewertung zum Zwecke der Optimierung der Bewertungsergebnisse, von bereits einmal bewerteten Gesprächen, hat keinen Einfluss auf das oben beschriebene Minutenkontingent. d. ASP-Lizenz (Application Service Provider Lizenz)- on demand Lizenz: Die ttUnited stellt die Software nebst der erforderlichen Rechenleistung von zentralen, nicht notwendigerweise eigenen Servern über das Internet oder VPN-Leitungen zur Benutzung zur Verfügung. Ein Downlaod oder sonstige Überlassung der Software erfolgt in der Regel nicht. Eine lokale Kopie der Anwendungssoftware liegt nicht vor. Die ASP-Lizenz ist eine Mietlizenz einschließlich der Besonderheiten gem. § 6. e. VoiceChannel-Lizenz: Mit dem Erwerb einer Lizenz erwirbt der Kunde das Recht, mit dem Lizenzmaterial auf einem Sprachkanal aufzuzeichnen. Die Lizenzanzahl entspricht die maximale Anzahl der Kanäle, auf denen aufgezeichnet werden kann. § 10 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz (1) Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er, wenn die Anzahl der berechtigten Benutzer der Software die Anzahl der lizenzierten bzw. vergüteten Client- oder Userplätze übersteigt, angemessene Mechanismen oder Verfahren bereithalten, die sicherstellen, dass die Zahl der Personen, die die Software gleichzeitig nutzen könnten, nicht die Zahl der lizenzierten bzw. vergüteten Client- oder Userplätze übersteigt. (2) Der Kunde ist verpflichtet, ttUnited etwaige Übernutzungen der Software im Sinne der vorstehenden Absätze unverzüglich anzuzeigen und Art und Umfang einer solchen Übernutzung schriftlich darzulegen. Die aufgrund einer vom Kunden angezeigten Übernutzung im Einzelfall zu entrichtende zusätzliche Lizenzgebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von ttUnited Unterlässt der Kunde eine entsprechende Anzeige, ist er verpflichtet, je Übernutzungs-Kopie bzw. je Übernutzungsteilnehmer einen Betrag in Höhe von 150 % der Gebühr zu entrichten, die gemäß jeweils aktueller Preisliste von ttUnited dem jeweiligen Nutzungsumfang entspricht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt. Dekompilierung, Programmänderungen und Aktualisierungen (1) Die Rückübersetzung der überlassenen Programm-Codes in andere Codeformen (Dekompilierung) und andere Arten der Rückerschließung der Herstellungsstufen der gelieferten Software (Reverse-Engeneering) sowie Programmänderungen sind dem Kunden mit dem übertragenen Nutzungsrecht nur gestattet, soweit dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften (§ 69 c-e UrhG) im Rahmen des eigenen Gebrauchs zulässig ist. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung zählt der private Gebrauch durch den Kunden sowie der beruflichen bzw. erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Kunden oder seine Mitarbeiter beschränkt und in keiner Art und Weise nach außen hin gewerblich erfolgt. (2) Die vorstehend geregelten Befugnisse berechtigen den Kunden im Falle von überlassenen Versionen der Software mit vermindertem Funktionsumfang nicht, Rückübersetzungen, Rückerschließungen oder Programmänderungen vorzunehmen, die zum Zweck erfolgen, die Leistungsfähigkeit der Software im Umfang von deren Vollversion herzustellen. (3) Entfernung oder sonstige Einwirkungen auf einen etwaigen Kopierschutz oder ähnliche Schutzvorrichtungen sind dem Kunden mit dem übertragenen Nutzungsrecht nur gestattet, sofern durch solche Schutzvorrichtungen die störungsfreie Nutzung der Software beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. Der Kunde muss ein entsprechendes Handeln schriftlich mit einer möglichst genauen Umschreibung sowohl der Störung als auch der vorgenommenen Programmänderung anzeigen. (4) Ein Recht zur Vornahme der vorgenannten Handlungen nach Absatz (1) und (2) zu gewerblichen Zwecken hat der Kunde nur für den Fall, dass sie unabdingbare Grundlage für die Entwicklung und das Funktionieren eines anderen, eigenständigen und interoperablen Programms sind und nicht durch zumutbare andere Maßnahmen, insbesondere die Beschaffung notwendiger Informationen vermieden werden können. (5) Die Durchführung vorgenannter Handlungen nach Absatz (1) und (2) darf vom Kunden nur dann kommerziell arbeitenden Dritten aufgetragen werden, wenn ttUnited sie nicht innerhalb einer hinreichenden Frist gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen bereit ist. (6) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. (7) Im Rahmen einer Testlizenz hat der Kunde kein Recht zu Handlungen nach Absatz (1) und (2). (8) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen erwirbt der Kunde nicht das Recht, Änderungen oder Erweiterungen der gelieferten Software vorzunehmen. (9) Geänderte und aktualisierte Software darf nur nach Maßgabe dieser allgemeinen Vertragsbedingungen genutzt werden. Die geänderte und aktualisierte Software darf nur als Bestandteil des einzelnen unaktualisierten Softwareproduktes und nicht getrennt hiervon verwendet und übertragen werden. § 11 Weiterveräußerung und Weitervermietung (1) Im Falle der dauernden Überlassung der Software (Kauf) erwirbt der Kunde das Recht, die gelieferte Software einschließlich aller sonstigen Begleitmaterialien auf Dauer an einen Dritten zu veräußern oder zu verschenken, soweit sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Eine solche Weitergabe ist nur und erst dann zulässig, wenn der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder etwaige nicht übergebene Kopien vernichtet hat. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung oder Verschenkung der Software verpflichtet, ttUnited den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders schriftlich mitzuteilen. (2) Im Falle der dauernden Überlassung der Software (Kauf) erwirbt der Kunde außerdem das Recht, die gelieferte Software einschließlich aller sonstigen Begleitmaterialien Dritten auf Zeit zu überlassen (insbesondere zu verleihen), sofern dies nicht im Wege der Vermietung, des Leasings oder in sonstiger Form zu Erwerbszwecken geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Eine befristete Überlassung der Software an Dritte ist ebenfalls nur und erst dann zulässig, wenn der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder etwaige nicht übergebenen Kopien vernichtet hat. Für die Zeit der Überlassung der Software an Dritte ist der Kunde zur eigenen Softwarenutzung nicht berechtigt. (3) Der Kunde hat nicht das Recht, die Software Dritten zu überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde den vorliegenden Lizenzbedingungen zuwider handeln, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden. (4) Im Falle der Überlassung auf Zeit hat der Kunde weder das Recht, die Software einschließlich der Begleitmaterialien Dritten zu veräußern noch zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen. Der Kunde hat jedoch das Recht zur Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Kunden der Fall. (5) Im Rahmen einer Testlizenz hat der Kunde kein Recht zur Überlassung der Software an Dritte im Sinne vorstehender Absätze (1) und (2). V. Support § 12 Support (1) ttUnited unterhält eine Anwenderhotline, unter der technische Fragen und Fehlermeldungen sowie weitere Supports in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software bearbeitet werden. Die Anwenderhotline steht dem Kunden mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage des Landes, in dem die ttUnited ihren Sitz hat, montags bis freitags in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. (2) Der Kunde erkennt an, dass die Erbringung von Serviceleistungen von der kontinuierlichen Verfügbarkeit von Kommunikationseinrichtungen abhängt und dass die ttUnited eine solche Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann. (3) Der Kunde verpflichtet sich, vor Beginn der Serviceleistungen von ttUnited und insbesondere vor seiner Übertragung von Dateien, Daten, Programmen an die ttUnited von diesen Sicherungskopien zu erstellen, soweit ihm dies technisch noch möglich ist. (4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Supportverträge für eine Anfangslaufzeit von einem Jahr abgeschlossen und verlängern sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden. Im Falle der Softwaremiete ist die ordentliche Kündigung eines Supportvertrages frühestens zum Ablauf der Softwareüberlassung möglich. (5) Inhalt und Kosten des Supportpaketes bestimmen sich nach Art und Umfang der nach dem Vertrag überlassenen Software bzw. gemäß der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages jeweils aktuellen Preisliste von ttUnited. Die Vergütung für den Support nebst Umsatzsteuer ist jeweils im Voraus zum 3. Werktag des ersten Monats eines jeden Vertragsjahres zu zahlen. (6) Der Support umfasst die Unterstützung hinsichtlich der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der aktuellen Version der Software, sowie der direkten Vorgängerversion, solange die aktuelle Version noch nicht länger als 12 Monate am Markt ist. (7) Die Begriffe Release, Version und Update werden wie folgt definiert: a. Release: ist eine Überarbeitung der Vertragssoftware zur Behebung festgestellter Unzulänglichkeiten durch Korrektur oder Umgehung von Fehlern der Software. Das Release ist durch eine Veränderung der Ziffer rechts vom ersten Dezimalpunkt gekennzeichnet (z.B. 1.1 > 1.2), ausgenommen hiervon ist das Produkt ttCall Professional, bei dem das Release bis zur Version 3.5 durch eine Veränderung der Ziffer rechts vom zweiten Dezimalpunkt gekennzeichnet ist (z.B. 1.1.1.> 1.1.2) b. Releasewechsel: Releasewechsel bezeichnet den Vorgang der Aktualisierung der Software auf einen neuen Releasestand. c. Version: Version ist eine Überarbeitung der Vertragssoftware, in welcher zusätzlich zu möglichen Behebungen festgestellter Unzulänglichkeiten Verbesserungen der vorhandenen Funktionen enthalten sind, sprich die Leistungsfähigkeit der Software erheblich verbessernde Maßnahmen oder Änderungen des Programmgrundkonzeptes. Sie ist durch Veränderung der Ziffer links vor dem ersten Dezimalpunkt gekennzeichnet (z.B. 1.1.1 >2.1.1), ausgenommen hiervon ist das Produkt ttCall Professional, bei dem dies bis zur Version 3.5 durch die Veränderung der Ziffer links vor dem ersten oder bzw. und dem zweiten Dezimalpunkt gekennzeichnet ist (z.B. 1.1.1 >2.1.1 oder 1.1.1 > 1.2.1 oder 1.1.1 > 2.2.1) d. Update: Update bezeichnet den Vorgang der Aktualisierung auf einen neuen Programm- d.h. Versionsstand (Versionswechsel) und stellt eine Weiterentwicklung der Software dar. (8) Zum Leistungsumfang des Supportvertrages gehört die Lieferung von neuen Releases (Verbesserungen oder Funktionserweiterungen durch Service-Packs, nicht Versionswechsel) der Version der Software und der zugehörigen Dokumentation. Individuelle Änderungen oder Anpassungen der Software an spezielle Bedürfnisse des Kunden, Einweisung und Schulung von Arbeitskräften des Kunden in die Handhabung der Software und Beratung hinsichtlich der Einbindung der Software in die Geschäftsprozesse des Kunden sowie organisatorische Fragen zum Einsatz beim Kunden sind nicht im Leistungsumfang enthalten. (9) Die Pflicht von ttUnited zur Durchführung von Supportarbeiten entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, dessen Leistung die Summe des Kaufpreises der Lizenzen aus diesen allgemeinen Vertragsbedingungen übersteigen würde. (10) Ändert der Kunde die Software durch eigene Programmierarbeiten, schließt er dadurch die geänderte Software und die damit bearbeiteten Dateien aus dem Supportvertrag aus. (11) Im Rahmen des allgemeinen Supports beseitigt ttUnited keine Folgen von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Bedienungsfehlern. (12) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb seiner Organisation einen oder mehrere Supportkoordinatoren zu ernennen, die in der Nutzung der Software geschult sind und die Software umfassend kennen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Benutzer der Software anzuweisen, sämtliche Fragen und Probleme hinsichtlich der Nutzung, des Betriebs und der Wartung der Software an die so benannten Supportkoordinatoren zu übermitteln. Der Kunde stimmt zu, dass nur die ermächtigten und geschulten Supportkoordinatoren berechtigt sind, ttUnited zu kontaktieren. (13) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jederzeit möglich. Ein Grund zur außer-ordentlichen Kündigung liegt auf Seiten von ttUnited insbesondere dann vor, wenn ttUnited ihre Supportleistungen für die unmittelbar vorangegangene Version der aktuellen Version zu erbringen hat, obwohl die aktuelle Version länger als 12 Monate am Markt ist. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Absatz (10) berechtigt ttUnited ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung werden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen und Dienstleistungen nebst angefallenen Auslagen und Spesen vergütet. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. VI. Gewährleistung und Haftung § 13 Mängelansprüche – Allgemeine Regelungen Kauf (Hard-und Software) (1) Für Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen leistet ttUnited binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung Gewähr. Fehlerbeseitigungen durch ttUnited nach Ablauf der Gewährleistungsfristen erfolgen auf Kulanz. Sie setzen keine erneute Gewährleistungsfrist in Gang (2) Der Kunde hat erkennbare Mängel innerhalb 8 Werktagen unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Ihrer Ursachen erleichtern. (3) ttUnited kann den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Umgehung oder Ersatzlieferung beheben. (4) ttUnited kann die Nacherfüllung im Gewährleistungs-fall verweigern, solange der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung oder Lieferung nicht bezahlt hat und sich die Verweigerung durch ttUnited angesichts des Verhältnisses zwischen aussteh-ender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt (5) Fehlgeschlagen ist die Mängelbehebung, wenn der 2. Nachbesserungsversuch oder die 2. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Nach dem Fehlschlagen kann der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach erfolg-losem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder - wenn es sich nicht lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt - vom Vertrag zurücktreten. (6) Als Beschaffenheit der gelieferten Software vereinbart gelten grundsätzlich nur die Funktions- und Produktbeschreibungen in den von ttUnited herausgegebenen Dokumentationen der Software. Sie stellen jedoch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Angaben in den von ttUnited herausgegebenen Dokumentationen der Software, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich. § 14 Mängelansprüche – weitere Regelungen bei Softwarekauf (1) Der Gewährleitung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grund nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte aus § 13 (7) unberührt. (2) Bei überlassen einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an ttUnited zurückzugeben. (3) Die Gewährleistung von ttUnited für Mängel der der Software zugrunde liegenden Programmierung entfällt, sofern der Kunde diese ändert oder bearbeitet bzw. von Dritten ändern oder bearbeiten lässt, es sei denn der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf solche Änderungen oder Bearbeitungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde aufgetretene Mängel selbst zu beheben versucht oder versucht, von Dritten beheben zu lassen. (4) Erweist sich eine dem Kunden überlassene Installationsanweisung als mangelhaft, so ist ttUnited lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn die Mangelhaftigkeit der Installationsanweisung einer ordnungsgemäßen Installation der gelieferten Software entgegensteht. (5) ttUnited gewährleistet ferner, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Software keine Schutz-rechte Dritter verletzt werden, und dass hieran auch keine sonstigen Rechte bestehen, welche die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte einschränken oder ausschließen. (6) ttUnited übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für die Kompatibilität der Software mit weiteren Programmen des Kunden. (7) Die vorstehenden Regelungen der Mängelansprüche gelten für Updates nur in der Verbindung zur ursprünglichen Standardversion der vertragsgegenständlichen Software. ttUnited übernimmt keine Gewährleistung für die Kompabilität und Interoperabilität der Updates mit Schnittstellenprogrammierungen, die an der Vorversion der Software durch ttUnited oder Dritte durchgeführt wurden. § 15 Mängelansprüche bei Softwaremiete (1) Mängel der überlassenen Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Begleitmaterialien werden von ttUnited nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. (2) Der Kunde hat erkennbare Mängel spätestens innerhalb 8 Tagen unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Ihrer Ursachen erleichtern (3) Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von ttUnited durch kostenfreie Nachbesserung, Umgehung oder Ersatzlieferung. (4) Der Gewährleitung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grund nicht, bleiben anstelle der Nachbesserung seine übrigen Rechte aus § 13 (5) unberührt. (5) Bei überlassen einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an ttUnited zurückzugeben (6) ttUnited kann die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Mietzinsen nicht entrichtet hat und sich die Verweigerung durch ttUnited angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. ttUnited ist zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanweisung nur verpflichtet, wenn die Mangelhaftigkeit der Installationsanweisung einer ordnungsgemäßen Installation der gelieferten Software entgegensteht. (7) Die Gewährleistung von ttUnited für Mängel der der Software zugrunde liegenden Programmierung entfällt, sofern der Kunde diese ändert oder bearbeitet bzw. von Dritten ändern oder bearbeiten lässt, es sei denn er weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf solche Änderungen oder Bearbeitungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde aufgetretene Mängel selbst zu beheben versucht oder versucht, von Dritten beheben zu lassen. (8) ttUnited übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für die Kompatibilität der Software mit weiteren Programmen des Kunden. Die vorstehenden Regelungen der Mängelansprüche gelten für Updates nur in der Verbindung zur ursprünglichen Standardversion der vertragsgegenständlichen Software. ttUnited übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität und Interoperabilität der Updates mit Schnittstellenprogrammierungen, die an der Vorversion der Software durch ttUnited oder Dritte durchgeführt wurden. (9) Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Mietzins durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. (10) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Fehlgeschlagen ist die Mängelbehebung, wenn der 2. Nachbesserungsversuch oder die 2. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist erfolglos war. (11) Die verschuldensunabhängige Haftung von ttUnited für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. § 16 Haftung (1) ttUnited haftet für Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) ttUnited haftet auch für zugesicherte Eigenschaften (Beschaffenheits- und /Haltbarkeitsgarantie). Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware bzw. dem Vertragsgegenstand selbst eintreten, haftet ttUnited nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. (3) Im Übrigen haftet ttUnited unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der ttUnited selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner leitenden Erfüllungsgehilfen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen erfolgt die Haftung entsprechend Absatz (4) Satz 2-4. Für leichte Fahrlässigkeit der ttUnited, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Erfüllungsgehilfen haftet die ttUnited nur gemäß Absatz (4). (4) Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (sog. Kardinalpflichten), haftet ttUnited auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung von ttUnited ist für jeden Schadensfall stets summenmäßig beschränkt auf einen Betrag i.H.d. Fünffachen des Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss unmittelbar vorhersehbar sind. Soweit die Parteien vor Vertragsschluss mit einer Testlizenz das Produkt getestet bzw. mit ihm gearbeitet und keine Mängel festgestellt und gemeldet haben, wird davon ausgegangen, dass bei Vertragsschluss keine Mängel und damit keine Schäden vorhersehbar waren. Die Haftung von ttUnited für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden bzw. für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften. (5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien – mindestens einmal täglich - eingetreten wäre. (6) Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel. VII. Zahlungsbestimmungen § 17 Erstattung von Auslagen und Spesen (1) Transport, Aufbau und Installation gelieferter Hardware sind nicht im Preis enthalten. (2) Der Kunde erstattet ttUnited alle im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistungserbringung anfallenden Fracht-, Transport-, Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen gemäß den steuerrechtlichen Höchstsätzen. (3) Auslagen und Spesen werden gegen Vorlage der Quittungen abgerechnet. (4) Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt ttUnited vorbehalten. ttUnited ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden zu unternehmen. § 18 Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen, Rechnungsstellung durch Drittbeauftragte (1) Soweit nichts anders bestimmt, verstehen sich alle Preise zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. (2) Soweit nichts anderes bestimmt, sind Vergütungen binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang kein Zahlungseingang, tritt nach § 286 Abs. 3 BGB kraft Gesetz Verzug mit seinen rechtlichen Folgen ein. Mit Ablauf der Frist ist der Kunde zum Ersatz aller weiteren daraus entstehenden Schäden, insbesondere Mahnkosten und Gerichtsgebühren verpflichtet. ttUnited ist berechtigt einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn sie einen solchen nachweist. (3) Eine Erhöhung von Vergütungen und Lizenzzahlungen kann ttUnited erstmals ein Jahr nach Vertragsschluss mit einer Frist von drei Monaten zur Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung vornehmen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung oder Lizenzzahlung mehr als 10 % des entsprechenden Betrages für das vorherige Vertragsjahr, kann der Kunde das Vertragsverhältnis außerordentlich mit Wirkung zum Inkrafttreten der Preiserhöhung kündigen. Kündigt der Kunde vor Inkrafttreten der Preiserhöhung nicht, wird die Preiserhöhung zu dem durch ttUnited bestimmten Termin verbindlich. (4) Sofern ttUnited zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Dritte beauftragt, können Vergütungen und Lizenzzahlungen in Einzelfällen direkt von dritten Anbietern fakturiert werden. Auf die entsprechenden Kostenpositionen mit den abweichenden Anbietern als Rechnungssteller wird in diesem Fall im Angebot explizit hingewiesen. VIII. Allgemeine Bestimmungen § 19 Mitwirkungspflichten / Datensicherung (1) Der Kunde hat Mitarbeitern von ttUnited oder durch sie beauftragten Unternehmen, die in ihrem Namen handeln, für die Durchführung von Installations- und Systemeinrichtungsleistungen sowie Instandhaltungsleistungen die dafür notwendigen Betriebszustände sowie freien Zugang herzustellen und stellt der ttUnited im weiteren unentgeltlich zur Verfügung: - Unterlagen und Informationen (z.B. Dokumentationen der Systemumgebung, Systemkonfigurationen etc.) - Zugang zu Fernsprechverbindungen bzw. Datenverbindungen sowie die technisch notwendigen Übertragungseinheiten - Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, dem Datenbestand und den Systemparametern (2) Der Kunde bestätigt, dass es vernünftige Praxis ist, sämtliche Software und Daten, die unter den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen und können, mindestens alle 24 Stunden zu sichern. (3) Der Kunde bestätigt, das er von der ttUnited informiert wurde, dass eine Datensicherungs-Applikation nicht im Standard-Lieferumfang der ttUnited -Produkte enthalten ist und daher in jedem Fall separat in Auftrag zu geben ist. Der Kunde verpflichtet sich, eine Datensicherung für die Rekonstruktion von verlorenen oder geänderten Dateien, Daten und Programmen vorzuhalten und im erforderlichen Rhythmus zu aktualisieren. ttUnited wird dokumentierte Rekonstruktionsmethoden nur auf Grundlage der jüngsten gesicherten Backup-Daten der Kunden benutzen. § 20 Rücksichtnahmegebot, Verschwiegenheit, Informationspflichten (1) Die Vertragsparteien werden auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen. (2) Der Kunde verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen von ttUnited, die ihm anlässlich der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander bekannt werden. Der Kunde verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter und außenstehenden Dritten, denen aufgrund ihrer Beziehung zum Kunden vertrauliche Details der vorgenannten Art zur Kenntnis gelangen könnten, betreffende Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten aufzuerlegen und angemessen zu überwachen. Diese Regelung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung wirksam. (3) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander sowie für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von ttUnited abzuwerben oder ohne schriftliche Zustimmung von ttUnited anzustellen. (4) Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Kunden angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als EUR 2.500,00 handelt, ist der Kunde verpflichtet, ttUnited einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. (5) ttUnited und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes. § 21 Verzichtserklärung (1) Ein Verzicht der ttUnited gegenüber dem Kunden bei einem Verstoß gegen die Bestimmung dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht bei einem anderen Verstoß gegen dieselbe oder andere Bestimmung dieser Vereinbarung dar. (2) Der Verzicht ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form erfolgt ist und von einem hierzu Bevollmächtigten unterzeichnet wurde. § 22 Abtretung/Zurückbehaltung/Aufrechnung (1) ttUnited ist berechtigt, Forderungen ganz oder teilweise an Finanzierungsinstitute oder Inkasso- bzw. Factoringbüros abzutreten. ttUnited ist auch generell berechtigt, Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen mit der Erbringung von Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu beauftragen. Darüber hinaus sind Abtretungen von Forderungen bzw. Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt. (2) Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sie sich auf rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis beziehen. (3) Die Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. (4) ttUnited ist berechtigt, den Kunden in ihren Werbematerialien und auf ihrer Website als Referenzkunden zu benennen § 23 Datenschutzklausel (1) Daten des Kunden und erforderlichenfalls auch von dessen Kunden werden von ttUnited edv-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der geschlossenen Verträge zweckmäßig ist. § 24 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. (2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrages. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (3) Soweit diese Lizenzbedingungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Vertragspartner Schriftform vorsehen, ist die Übersendung der betreffenden Willenserklärung per Telefax ausreichend, sofern das Original der Willenerklärung unverzüglich nachgesandt wird. (4) Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt und rechtlichen Bestand hat. (5) Die Vertragsbeziehungen zwischen ttUnited und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |




